Damit kann gestützt auf die Aktenlage (Einvernahme mit B._____ vom 8. Juli 2021; Kaufvertragsentwurf; Transaktionsbeleg betreffend Überweisung von Fr. 30'000.00 auf das Konto von B._____; Auszug aus einer WhatsApp Konversation zwischen B._____ und dem Beschwerdeführer usw., vgl. UA) nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass B._____ den Chevrolet, nachdem er ihn an den Beschwerdeführer verkauft und vereinbarungsgemäss in einer Lagerhalle in Z._____ abgestellt hat, daraus wieder entfernt hat.