2.2.3 Die Sachverhaltsschilderung des Beschwerdeführers lässt entgegen der Begründung in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung den Tatbestand des Diebstahls nicht von vornherein ausschliessen. Der Ansicht der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, dass es nie zu einem Vertragsabschluss zwischen dem Beschwerdeführer und B._____ betreffend den Chevrolet gekommen sei, so dass sich weder B._____ noch eine unbekannte Täterschaft wegen Diebstahls des Chevrolets strafbar gemacht haben konnte, kann nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Dass B.___