2. In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 320 Abs. 3 StPO). 3. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO). 4. Dem Privatkläger wird für das Beschwerdeverfahren SBK.2021.273, eine Parteientschädigung im Umfang von CHF 2'592.55 zugesprochen (Art. 436 Abs. 3 StPO)." Die Einstellungsverfügung wurde am 25. Mai 2023 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. -3-