1.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erliess am 24. August 2021 eine Nichtanhandnahmeverfügung betreffend den Tatbestand des Diebstahls gegen eine unbekannte Täterschaft. Die dagegen vom Beschwerdeführer bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid SBK.2021.273 vom 25. Mai 2022 gutgeheissen und die Nichtanhandnahmeverfügung aufgehoben. 2. Am 22. Mai 2023 erliess die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nachfolgende Einstellungsverfügung: " 1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wegen wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO).