393 Abs. 2 lit. c StPO) als (zumindest) unangemessene Vorgehensweise zum Vorwurf gemacht werden, über die Missachtung der dem Beschwerdeführer offenbar mit Schreiben vom 6. Dezember 2021 gemachten Vorgaben nicht einfach hinweggesehen zu haben bzw. dem sinngemäss ohne jegliche Begründung gestellten Ersuchen des Beschwerdeführers um eine mündliche Befragung nicht einfach stattgegeben zu haben. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen.