3.5. Der Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde nichts vor, was eine andere Sichtweise nahelegen würde. Insbesondere legt er nicht dar, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, in seiner Eingabe vom 1. Mai 2023 die ihm von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau offenbar bereits am 6. Dezember 2021 gemachten Vorgaben zumindest rudimentär zu berücksichtigen. Auch kann der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nicht (i.S.v. Art. Art. 393 Abs. 2 lit.