Wer sich unter welchen Umständen durch welches konkrete Verhalten strafbar gemacht haben soll, ergibt sich daraus ebensowenig wie offenbar aus der (ersten) Eingabe vom 1. Dezember 2021. Nachdem die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Beschwerdeführer aber offenbar bereits mit Schreiben vom 6. Dezember 2021 darauf hingewiesen hatte, was der Beschwerdeführer für ein Tätigwerden ihrerseits (bzw. eine förmliche Behandlung seiner Eingabe) vorzukehren habe, war sie nicht gehalten, den Beschwerdeführer nach Erhalt der im Wesentlichen offenbar unveränderten Eingabe vom 1. Mai 2023 nochmals entsprechend zu belehren, und ist