Nachdem sich der Beschwerdeführer hierauf längere Zeit nicht vernehmen liess, reichte er am 1. Mai 2023 wiederum in der gleichen Sache ein Schreiben ein, welches den ihm bereits dargelegten Anforderungen an eine Strafanzeige wiederum offensichtlich nicht genügte. Dass er nunmehr auch davon sprach, dass der (ihm, wie seiner Beschwerde zu entnehmen ist, offensichtlich namentlich durchaus bekannte) "pensionierte Richter" Dokumente gefälscht habe, erscheint (ähnlich wie die Nennung eines blossen Straftatbestands) nicht als ein konkreter Tatvorwurf, steht doch auch diese Äusserung in keinerlei erkennbarem Bezug zu einem konkreten und zumindest nach Auf-