3.4. Gemäss Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. Januar 2022 hatte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Dezember 2021 (in Beachtung des in E. 3.2 Ausgeführten zutreffenderweise) erläutert, dass es für ein Tätigwerden ihrerseits erforderlich sei, dass der Beschwerdeführer darlege, inwiefern sich wer durch welches konkrete Verhalten an welchem Ort strafbar gemacht habe. Nachdem sich der Beschwerdeführer hierauf längere Zeit nicht vernehmen liess, reichte er am 1. Mai 2023 wiederum in der gleichen Sache ein Schreiben ein, welches den ihm bereits dargelegten Anforderungen an eine Strafanzeige wiederum offensichtlich nicht genügte.