War Gegenstand der damaligen Nichtanhandnahmeverfügung damit aber keine mit Strafanzeige beanzeigte (konkrete) Straftat, ist nur schon deshalb fraglich, inwiefern dem Beschwerdeführer nunmehr der Grundsatz der abgeurteilten Sache entgegengehalten werden kann. Wie es sich damit verhält, kann aber offenbleiben, weil (wie sogleich zu zeigen ist) die gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 1. Juni 2023 gerichtete Beschwerde losgelöst davon, ob mit der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau von einer bereits abgeurteilten Sache auszugehen ist, abzuweisen ist.