in Berücksichtigung des in E. 3.2 Ausgeführten ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Dezember 2021 nicht als förmlich zu behandelnde Strafanzeige betrachtete und letztlich einzig zwecks Vermeidung von Unklarheiten die Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. Januar 2022 erliess.