3.3. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 10. Januar 2022 erging offensichtlich nicht wegen eines konkreten (der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom Beschwerdeführer mitgeteilten) Sachverhalts, den die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auf seine allfällige strafrechtliche Relevanz hin geprüft hätte, sondern einzig wegen der vom Beschwerdeführer damals genannten "Ungerechtigkeit", zu welcher sich der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau offenbar nicht weiter äusserte. Von daher ist -5-