Im Übrigen sind an Anzeigen keine überrissenen Anforderungen zu stellen. Namentlich Laien ist Gelegenheit zu bieten, die Eingabe zu überarbeiten (CHRISTOF RIEDO/BARBARA BONER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 11 f. zu Art. 301 StPO).