3. 3.1. Mangels gegenteiliger Hinweise ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Mai 2023 denselben Sachverhalt und auch dieselbe Person (einen in Q. wohnhaften "pensionierten Richter") beanzeigen wollte, wie mit durch Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. Januar 2022 erledigter Eingabe vom 1. Dezember 2021, woran nichts ändert, dass er in seiner Eingabe vom 1. Mai 2023 nicht mehr bloss von einer erlittenen "Ungerechtigkeit" sprach, sondern davon, dass der besagte Richter Dokumente gefälscht und anderes getan habe.