worden sei. Die entsprechende Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. Januar 2022 sei in Rechtskraft erwachsen, weshalb es sich um eine abgeurteilte Sache handle. Der "pensionierte Richter" könne nicht nochmals wegen der gleichen Tat verfolgt werden. Die erneute Strafanzeige sei deshalb gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO nicht an die Hand zu nehmen. Mit Beschwerdeantwort führt die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ergänzend aus, dass der Beschwerdeführer nun einen Namen nenne. Ein Name allein begründe keinen Anfangstatverdacht, der die Aufnahme von Ermittlungen legitimiere.