2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung aus, dass der Beschwerdeführer bereits am 1. Dezember 2021 eine Strafanzeige erhoben habe, in welcher er einem pensionierten Richter, der angeblich in Q. wohnhaft sei, Ungerechtigkeiten vorgeworfen habe. Der Aufforderung, seine Strafanzeige hinsichtlich Person und strafbaren Verhaltens zu konkretisieren, sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, weshalb die Sache nicht an die Hand genommen -4-