Die Eingabe ist allerdings an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau gerichtet und wurde zusammen mit der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 1. Juni 2023 innert der zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht. Unter diesen Umständen ist zu schliessen, dass sich der Beschwerdeführer mit der Eingabe vom 8. Juni 2023 gegen die (erneute) Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zur Wehr setzen, d.h. Beschwerde erheben will. Die Eingabe vom 8. Juni 2023 ist folglich als Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 1. Juni 2023 entgegen zu nehmen.