Wörtlich genommen handelt es sich bei dieser Eingabe um eine Strafanzeige, zu deren Behandlung die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau nicht zuständig ist. Die Eingabe ist allerdings an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau gerichtet und wurde zusammen mit der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 1. Juni 2023 innert der zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht.