1. 1.1. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann von den Parteien innert 10 Tagen mit Beschwerde angefochten werden (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). 1.2. Der Beschwerdeführer führt in seiner an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 8. Juni 2023 gerichteten Eingabe aus, dass er B., Richter in Pension, X-Strasse PLZ. Q., wegen Urkundenfälschung und Manipulation und Fälschung von Dokumenten anzeigen wolle. Das alles gehe schon fünf Jahre so. Er habe schon drei Anwälte gehabt. Wenn erwünscht, könne er auch vorbeikommen, mit allen Dokumenten.