3.2. Der Beschwerdeführer leistete die von der Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 30. Juni 2023 für allfällige Kosten einverlangte Sicherheit von Fr. 800.00 am 6. Juli 2023. -3- 3.3. Mit Eingabe vom 17. Juli 2023 erstattete die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau die Beschwerdeantwort. Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolgen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: