Der Beschwerdeführer liess sich nicht vernehmen. In der Folge verfügte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 10. Januar 2022 die (von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 11. Januar 2022 genehmigte) Nichtanhandnahme der Strafanzeige wegen "Ungerechtigkeit", welche unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist (STA1 ST.2021.9326). 2. 2.1. Mit Eingabe vom 1. Mai 2023 erstattete der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erneut eine Strafanzeige gegen einen "pensionierten Richter", der Dokumente gefälscht haben soll "und anderes". Er würde alle Dokumente mitbringen, damit die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau selber "reinschauen" könne.