Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.172 (STA.2023.3460) Art. 245 Entscheid vom 8. August 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, gegnerin […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegenstand vom 1. Juni 2023 in der Strafsache gegen unbekannte Täterschaft -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Offenbar mit Schreiben datiert vom 1. Dezember 2021 reichte der Be- schwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegen einen "pensionierten Richter", welcher in Q. wohnhaft sein soll, wegen "Unge- rechtigkeit" eine Strafanzeige ein. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau forderte den Beschwerdeführer offenbar mit Schreiben vom 6. Dezember 2021 auf, ihr mitzuteilen, inwiefern sich welche Person(en) durch welches konkrete Verhalten an welchem Ort strafbar gemacht haben soll(en). Der Beschwerdeführer liess sich nicht vernehmen. In der Folge verfügte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau am 10. Januar 2022 die (von der Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 11. Januar 2022 genehmigte) Nichtanhandnahme der Strafanzeige wegen "Ungerechtigkeit", welche un- angefochten in Rechtskraft erwachsen ist (STA1 ST.2021.9326). 2. 2.1. Mit Eingabe vom 1. Mai 2023 erstattete der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erneut eine Strafanzeige gegen einen "pensionierten Richter", der Dokumente gefälscht haben soll "und ande- res". Er würde alle Dokumente mitbringen, damit die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau selber "reinschauen" könne. 2.2. Am 1. Juni 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Nicht- anhandnahme der Strafanzeige wegen "pensioniertem Richter, der Doku- mente gefälscht hat und anderes" vom 1. Mai 2023. Die Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Aargau genehmigte dies am 5. Juni 2023. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 8. Juni 2023 zugestellte Nichtanhandnahmeverfü- gung erhob der Beschwerdeführer gleichentags bei der Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau (sinngemäss) Beschwerde. Einen Antrag stellte er nicht. 3.2. Der Beschwerdeführer leistete die von der Verfahrensleiterin der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 30. Juni 2023 für allfällige Kosten einverlangte Sicherheit von Fr. 800.00 am 6. Juli 2023. -3- 3.3. Mit Eingabe vom 17. Juli 2023 erstattete die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau die Beschwerdeantwort. Sie beantragte die Abweisung der Be- schwerde, unter Kostenfolgen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann von den Parteien innert 10 Tagen mit Beschwerde angefochten werden (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). 1.2. Der Beschwerdeführer führt in seiner an die Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 8. Juni 2023 gerichte- ten Eingabe aus, dass er B., Richter in Pension, X-Strasse PLZ. Q., wegen Urkundenfälschung und Manipulation und Fälschung von Dokumenten an- zeigen wolle. Das alles gehe schon fünf Jahre so. Er habe schon drei An- wälte gehabt. Wenn erwünscht, könne er auch vorbeikommen, mit allen Dokumenten. Wörtlich genommen handelt es sich bei dieser Eingabe um eine Strafan- zeige, zu deren Behandlung die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau nicht zuständig ist. Die Eingabe ist aller- dings an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau gerichtet und wurde zusammen mit der Nichtanhandnah- meverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 1. Juni 2023 in- nert der zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht. Unter diesen Umstän- den ist zu schliessen, dass sich der Beschwerdeführer mit der Eingabe vom 8. Juni 2023 gegen die (erneute) Nichtanhandnahmeverfügung der Staats- anwaltschaft Lenzburg-Aarau zur Wehr setzen, d.h. Beschwerde erheben will. Die Eingabe vom 8. Juni 2023 ist folglich als Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 1. Juni 2023 entgegen zu nehmen. Hierfür ist die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau zuständig. 2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte in der angefochtenen Nicht- anhandnahmeverfügung aus, dass der Beschwerdeführer bereits am 1. Dezember 2021 eine Strafanzeige erhoben habe, in welcher er einem pensionierten Richter, der angeblich in Q. wohnhaft sei, Ungerechtigkeiten vorgeworfen habe. Der Aufforderung, seine Strafanzeige hinsichtlich Per- son und strafbaren Verhaltens zu konkretisieren, sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, weshalb die Sache nicht an die Hand genommen -4- worden sei. Die entsprechende Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. Ja- nuar 2022 sei in Rechtskraft erwachsen, weshalb es sich um eine abgeur- teilte Sache handle. Der "pensionierte Richter" könne nicht nochmals we- gen der gleichen Tat verfolgt werden. Die erneute Strafanzeige sei deshalb gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO nicht an die Hand zu nehmen. Mit Beschwerdeantwort führt die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau er- gänzend aus, dass der Beschwerdeführer nun einen Namen nenne. Ein Name allein begründe keinen Anfangstatverdacht, der die Aufnahme von Ermittlungen legitimiere. 3. 3.1. Mangels gegenteiliger Hinweise ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Mai 2023 denselben Sach- verhalt und auch dieselbe Person (einen in Q. wohnhaften "pensionierten Richter") beanzeigen wollte, wie mit durch Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. Januar 2022 erledigter Eingabe vom 1. Dezember 2021, woran nichts ändert, dass er in seiner Eingabe vom 1. Mai 2023 nicht mehr bloss von einer erlittenen "Ungerechtigkeit" sprach, sondern davon, dass der be- sagte Richter Dokumente gefälscht und anderes getan habe. 3.2. Unter inhaltlichen Gesichtspunkten ist eine Erklärung gegenüber einer Be- hörde nur dann als Strafanzeige zu betrachten (und entsprechend zu be- handeln), wenn sie auf eine konkrete, angeblich strafbare Handlung Bezug nimmt. Pauschale Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifi- schen Sachverhalt sind keine Strafanzeigen i.S.v. Art. 301 StPO. Diesfalls begründet die Schweizerische Strafprozessordnung keine Pflicht zur förm- lichen Behandlung der Eingabe. Zur Vermeidung von Unklarheiten sollte die Staatsanwaltschaft indes auch in solchen Fällen eine Nichtanhandnah- meverfügung (Art. 310 StPO) erlassen. Im Übrigen sind an Anzeigen keine überrissenen Anforderungen zu stellen. Namentlich Laien ist Gelegenheit zu bieten, die Eingabe zu überarbeiten (CHRISTOF RIEDO/BARBARA BONER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 11 f. zu Art. 301 StPO). 3.3. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 10. Januar 2022 erging offensichtlich nicht wegen eines konkreten (der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom Beschwerdeführer mitgeteilten) Sachverhalts, den die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auf seine allfäl- lige strafrechtliche Relevanz hin geprüft hätte, sondern einzig wegen der vom Beschwerdeführer damals genannten "Ungerechtigkeit", zu welcher sich der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung der Staats- anwaltschaft Lenzburg-Aarau offenbar nicht weiter äusserte. Von daher ist -5- in Berücksichtigung des in E. 3.2 Ausgeführten ohne Weiteres davon aus- zugehen, dass die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Dezember 2021 nicht als förmlich zu behan- delnde Strafanzeige betrachtete und letztlich einzig zwecks Vermeidung von Unklarheiten die Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. Januar 2022 erliess. War Gegenstand der damaligen Nichtanhandnahmeverfügung damit aber keine mit Strafanzeige beanzeigte (konkrete) Straftat, ist nur schon deshalb fraglich, inwiefern dem Beschwerdeführer nunmehr der Grundsatz der ab- geurteilten Sache entgegengehalten werden kann. Wie es sich damit ver- hält, kann aber offenbleiben, weil (wie sogleich zu zeigen ist) die gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 1. Juni 2023 gerichtete Beschwerde losgelöst davon, ob mit der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau von einer bereits abgeurteilten Sache auszugehen ist, abzuweisen ist. 3.4. Gemäss Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. Januar 2022 hatte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Dezember 2021 (in Beachtung des in E. 3.2 Ausgeführten zutref- fenderweise) erläutert, dass es für ein Tätigwerden ihrerseits erforderlich sei, dass der Beschwerdeführer darlege, inwiefern sich wer durch welches konkrete Verhalten an welchem Ort strafbar gemacht habe. Nachdem sich der Beschwerdeführer hierauf längere Zeit nicht vernehmen liess, reichte er am 1. Mai 2023 wiederum in der gleichen Sache ein Schreiben ein, wel- ches den ihm bereits dargelegten Anforderungen an eine Strafanzeige wie- derum offensichtlich nicht genügte. Dass er nunmehr auch davon sprach, dass der (ihm, wie seiner Beschwerde zu entnehmen ist, offensichtlich na- mentlich durchaus bekannte) "pensionierte Richter" Dokumente gefälscht habe, erscheint (ähnlich wie die Nennung eines blossen Straftatbestands) nicht als ein konkreter Tatvorwurf, steht doch auch diese Äusserung in kei- nerlei erkennbarem Bezug zu einem konkreten und zumindest nach Auf- fassung des Beschwerdeführers strafrechtserheblichen Lebenssachver- halt. Wer sich unter welchen Umständen durch welches konkrete Verhalten strafbar gemacht haben soll, ergibt sich daraus ebensowenig wie offenbar aus der (ersten) Eingabe vom 1. Dezember 2021. Nachdem die Staatsan- waltschaft Lenzburg-Aarau den Beschwerdeführer aber offenbar bereits mit Schreiben vom 6. Dezember 2021 darauf hingewiesen hatte, was der Beschwerdeführer für ein Tätigwerden ihrerseits (bzw. eine förmliche Be- handlung seiner Eingabe) vorzukehren habe, war sie nicht gehalten, den Beschwerdeführer nach Erhalt der im Wesentlichen offenbar unveränder- ten Eingabe vom 1. Mai 2023 nochmals entsprechend zu belehren, und ist es nicht zu beanstanden, dass sie stattdessen ohne Weiteres die ange- fochtene Nichtanhandnahmeverfügung erliess und nicht eine Wiederauf- nahme i.S.v. Art. 323 StPO oder die Eröffnung eines neues Vorverfahrens anordnete. -6- 3.5. Der Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde nichts vor, was eine andere Sichtweise nahelegen würde. Insbesondere legt er nicht dar, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, in seiner Eingabe vom 1. Mai 2023 die ihm von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau offenbar bereits am 6. Dezember 2021 gemachten Vorgaben zumindest rudimentär zu berück- sichtigen. Auch kann der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nicht (i.S.v. Art. Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO) als (zumindest) unangemessene Vor- gehensweise zum Vorwurf gemacht werden, über die Missachtung der dem Beschwerdeführer offenbar mit Schreiben vom 6. Dezember 2021 gemach- ten Vorgaben nicht einfach hinweggesehen zu haben bzw. dem sinnge- mäss ohne jegliche Begründung gestellten Ersuchen des Beschwerdefüh- rers um eine mündliche Befragung nicht einfach stattgegeben zu haben. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist dementspre- chend abzuweisen. 4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO), weshalb sie vorliegend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind. Entschädigungen sind keine auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 45.00, zusammen Fr. 845.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 800.00 verrechnet, so dass er noch Fr. 45.00 zu bezahlen hat. Zustellung an: […] -7- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 8. August 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard