Aus der Tatsache, dass die Beweise bis dato gegen ihn sprechen, kann schliesslich nicht auf eine Verschleppung von Beweiserhebungen geschlossen werden. Wie von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg in ihrem Haftverlängerungsgesuch vom 5. Mai 2023 ausgeführt, hat sie die ihr möglichen Schritte unternommen, um das Verfahren möglichst rasch voranzutreiben (vgl. S. 6). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist – soweit eine solche überhaupt im Haftprüfungsverfahren zu prüfen ist – nicht ersichtlich.