Nicht ersichtlich ist sodann angesichts des (aufgrund der gegebenen Beweislage gegebenen und) dargelegten dringenden Tatverdachts der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, dass eine frühere Mobiltelefonauswertung die Ausführungen des Beschwerdeführers hätten verifizieren und zu einer kürzeren Untersuchungshaft führen können. Aus der Tatsache, dass die Beweise bis dato gegen ihn sprechen, kann schliesslich nicht auf eine Verschleppung von Beweiserhebungen geschlossen werden.