5.4. Die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau vorgenommene einstweilige Verlängerung der Untersuchungshaft um zwei Monate bis zum 11. Juli 2023 ist angesichts der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (vgl. zum dringenden Tatverdacht oben, E. 3.4) nicht unverhältnismässig. Am 11. Juli 2023 würde sich der Freiheitsentzug des Beschwerdeführers erst auf neun Monate und damit auf drei Viertel der Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG belaufen.