Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (Urteil des Bundesgerichts 1B_461/2018 vom 30. Oktober 2018 E. 4.2).