Schliesslich sei die geltend gemachte Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht gehört bzw. nicht im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung berücksichtigt worden. Wären die Mobiltelefonauswertungen rechtzeitig durchgeführt worden, hätten seine Ausführungen bereits früher verifiziert und das Verfahren gegen ihn zum Abschluss gebracht werden können, womit auch die Untersuchungshaft kürzer ausgefallen wäre (Beschwerde S. 10 f., bezüglich Verletzung des Beschleunigungsgebots mit Verweis auf seine Stellungnahme vom 12. Mai 2023 zum Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 5. Mai 2023).