Es seien somit keine Beweiserhebungen o.ä. mehr ausstehend, bei denen seine Anwesenheit erforderlich wäre. Selbst wenn er flüchten würde, könnte das Verfahren mittels Abwesenheitsverfahren ordentlich abgeschlossen werden, da er die zu erwartende Strafe bereits abgesessen habe. Würde eine höhere Strafe ausgesprochen, sei mit einem bedingten Vollzug zu rechnen. Die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft sei nicht verhältnismässig. Schliesslich sei die geltend gemachte Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht gehört bzw. nicht im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung berücksichtigt worden.