5. 5.1. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass er selbst bei einer Verurteilung nach Art. 19 Abs. 1 BetmG – es dürfte sich lediglich um das An- stalten-Treffen handeln – nicht mit einer längeren Freiheitsstrafe als der bereits ausgestandenen Untersuchungshaft rechnen müsste bzw. seiner Auffassung nach bereits Überhaft vorliege. Nebst der drohenden Überhaft sei zu berücksichtigen, dass die Strafuntersuchung grundsätzlich abgeschlossen sei. Es seien somit keine Beweiserhebungen o.ä. mehr ausstehend, bei denen seine Anwesenheit erforderlich wäre.