Der Beschwerdeführer bringt zur Fluchtgefahr, welche aufgrund des Lebensmittelpunktes des Beschwerdeführers in Albanien und seiner fehlenden Verbindungen zur Schweiz bejaht worden war (vgl. Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 14. Oktober 2022 E. 4.2 bzw. Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom 11. November 2022 E. 4.2), mit Beschwerde nichts vor. Er vermag somit auch nicht neue, bis anhin unbekannte Umstände, die geeignet wären, die bisher bejahte Fluchtgefahr in einem anderen Licht erscheinen zu lassen, zu nennen, weshalb die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau zur Fluchtgefahr nach wie vor