einen polizeilichen Ermittlungsbericht dazu hat der Beschwerdeführer offenbar noch nicht erhalten, vgl. Beschwerde S. 6) nicht geklärt werden. Insofern sind die Untersuchungen noch nicht abgeschlossen und muss das Triage- und Entsiegelungsverfahren betreffend das Mobiltelefon von B. abgewartet werden. 3.5. Zusammenfassend hat das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zu Recht einen dringenden Tatverdacht der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG bejaht.