Aufgrund der gegebenen aktenkundigen Beweismittel ist mit dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau festzuhalten, dass eine Verurteilung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach wie vor als wahrscheinlich erscheint (vgl. BGE 143 IV 316 E. 3.2 m.w.H.). Die genaue Rolle des Beschwerdeführers und seiner Schwester sowie die Lieferwege und -ketten konnten bis anhin jedoch infolge des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers und von B. sowie mangels erheblicher Erkenntnisse aufgrund der Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers (vgl. dazu Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 3. April 2023 S. 3;