Der Beschwerdeführer hätte ihn ersetzen sollen (vgl. Einvernahme von B. vom 5. Dezember 2022, S. 10 ff., Beilage 4 zum Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 4. Januar 2023). Der Beschwerdeführer habe das Gleiche gemacht wie er (vgl. Einvernahme von B. vom 5. Dezember 2022, S. 11, Beilage 4 zum Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 4. Januar 2023). Auch der Beschwerdeführer bestätigte, bei den Auslieferungen anwesend gewesen zu sein (vgl. Beschwerde S. 7 oben).