Wenn er in der Konfrontationseinvernahme – auf die Frage (Nr. 78), was er dazu sage, dass B. angegeben habe, dass er (der Beschwerdeführer) dessen Arbeit übernehmen solle – angab, seine Schwester kontaktiert und nach einem anderen Job gefragt zu haben, nachdem er die Drogen im Becher gesehen habe, muss dies als Schutzbehauptung gewertet werden und hat er damit nicht zum Ausdruck gebracht, mit den Drogen nichts zu tun haben zu wollen. Es ist vielmehr der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beizupflichten, wenn sie in ihrem Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (S. 2) ausführt, dass bei Beteiligung am Betäubungsmittelhandel in-