Dies gilt nach wie vor und der Beschwerdeführer kann sich nicht damit entlasten, nur zufällig Verpackungsmaterial in den Fingern gehalten zu haben bzw. keine Herrschaftsmöglichkeit und keinen Herrschaftswillen über die Drogen gehabt zu haben. Wenn er in der Konfrontationseinvernahme – auf die Frage (Nr. 78), was er dazu sage, dass B. angegeben habe, dass er (der Beschwerdeführer) dessen Arbeit übernehmen solle – angab, seine Schwester kontaktiert und nach einem anderen Job gefragt zu haben, nachdem er die Drogen im Becher gesehen habe, muss dies als Schutzbehauptung gewertet werden und hat er damit nicht zum Ausdruck gebracht, mit den Drogen nichts zu tun haben zu wollen.