Letztere führte in ihrem Entscheid in Erwägung 3.6 aus, dass die Drogen bzw. das mit Drogen in Zusammenhang stehende Material ausreichend sichtbar im Hotelzimmer habe sichergestellt werden können, weshalb unglaubhaft sei, wenn der Beschwerdeführer behaupte, davon nichts gewusst oder wahrgenommen zu haben. Dies gilt nach wie vor und der Beschwerdeführer kann sich nicht damit entlasten, nur zufällig Verpackungsmaterial in den Fingern gehalten zu haben bzw. keine Herrschaftsmöglichkeit und keinen Herrschaftswillen über die Drogen gehabt zu haben.