In Bezug auf den Besitz von Betäubungsmitteln kann insofern auf die bisherigen Ausführungen in den Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau sowie den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom 11. November 2022 verwiesen werden. Letztere führte in ihrem Entscheid in Erwägung 3.6 aus, dass die Drogen bzw. das mit Drogen in Zusammenhang stehende Material ausreichend sichtbar im Hotelzimmer habe sichergestellt werden können, weshalb unglaubhaft sei, wenn der Beschwerdeführer behaupte, davon nichts gewusst oder wahrgenommen zu haben.