In den bisherigen Haftverlängerungsverfahren wurde dieser Tatverdacht auf eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz – soweit ersichtlich – nicht mit Beschwerde angefochten. In Bezug auf den Besitz von Betäubungsmitteln kann insofern auf die bisherigen Ausführungen in den Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau sowie den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom 11. November 2022 verwiesen werden.