3.4. Mit seinen Einwänden ist der Beschwerdeführer nicht zu hören. Eine Straftat muss für die Anordnung bzw. die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft nicht bewiesen sein. Es genügt der Nachweis von Verdachtsmomenten, wonach das Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandselemente erfüllen könnte (vgl. dazu E. 3.1 oben). Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau führte in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus, dass aufgrund der Intensität der vorbestehenden konkreten Verdachtsgründe der dringende Tatverdacht weiterhin zu bejahen sei.