Zudem habe der Mitbeschuldigte angegeben, dass er (der Beschwerdeführer) beim Verpacken nicht geholfen habe. Er habe keine Herrschaftsmacht und keinen Herrschaftswillen bezüglich der vorgefundenen Betäubungsmittel gehabt, weshalb auch betreffend den Besitz einer qualifizierten Menge von Betäubungsmitteln kein ausreichender dringender Tatverdacht vorliege (Beschwerde S. 3 ff.).