19 Abs. 2 lit. a BetmG. -5- 3.3. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des Tatverdachts der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG bzw. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. Die DNA- Spur auf dem Verpackungsmaterial lasse sich auch anders erklären. Zudem habe der Mitbeschuldigte angegeben, dass er (der Beschwerdeführer) beim Verpacken nicht geholfen habe.