3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau teilte mit Eingabe vom 13. Juni 2023 mit, unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde zu verzichten. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.4. Mit Eingabe vom 6. Juni 2023 (recte: 15. Juni 2023) verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: