2.4. Mit Verfügung vom 22. Mai 2023 vereinigte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Verfahren betreffend Abweisung des Haftentlassungsgesuchs bzw. Verlängerung der Untersuchungshaft. Das Haftentlassungsgesuch von A. wies es ab und verlängerte die Untersuchungshaft um zwei Monate bis zum 11. Juli 2023. 3. 3.1. A. erhob mit Eingabe vom 6. Juni 2023 Beschwerde gegen diese ihm am 30. Mai 2022 zugestellte Verfügung mit dem Antrag auf deren Aufhebung, Abweisung des Antrags auf Verlängerung der Untersuchungshaft und Gutheissung seines Haftentlassungsgesuchs. Weiter beantragte er seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft.