2.2. A. stellte mit Eingabe vom 8. Mai 2023 bei der Staatsanwaltschaft Rhein- felden-Laufenburg ein Haftentlassungsgesuch. Mit Eingabe 9. Mai 2023 überwies die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg das Haftentlassungsgesuch zusammen mit dem Antrag auf Abweisung dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zur Beurteilung. 2.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau teilte mit Verfügung vom 10. Mai 2023 mit, dass vorgesehen sei, über den Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs zusammen mit dem pendenten Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft vom 5. Mai 2023 zu entscheiden. -3-