Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.171 (HA.2023.215, HA.2023.221; STA.2022.3891) Art. 200 Entscheid vom 21. Juni 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, […] führer […] z.Zt.: Bezirksgefängnis Baden, Ländliweg 2, 5400 Baden amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Lisa Burkard, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 22. Mai 2023 betreffend Abweisung des Haftentlassungsgesuchs / Verlän- gerung der Untersuchungshaft in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt gegen A. eine Straf- untersuchung wegen des Verdachts auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. A. wurde am 11. Oktober 2022 festgenom- men. 1.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau versetzte A. mit Ver- fügung vom 14. Oktober 2022 einstweilen bis zum 11. Januar 2023 in Un- tersuchungshaft. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts mit Entscheid vom 11. Novem- ber 2022 ab. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 11. Januar 2023 wurde die angeordnete Untersuchungshaft um drei Monate bis zum 11. April 2023 verlängert. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 12. April 2023 wurde die angeordnete Untersuchungshaft um einen weiteren Monat bis zum 11. Mai 2023 verlängert. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragte mit Eingabe vom 5. Mai 2023 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau eine weitere Verlängerung der Untersuchungshaft um sechs Monate. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau ordnete mit Verfügung vom 8. Mai 2023 die provisorische Fortdauer der Untersuchungshaft bis zum Entscheid über den Verlängerungsantrag an. 2.2. A. stellte mit Eingabe vom 8. Mai 2023 bei der Staatsanwaltschaft Rhein- felden-Laufenburg ein Haftentlassungsgesuch. Mit Eingabe 9. Mai 2023 überwies die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg das Haftentlas- sungsgesuch zusammen mit dem Antrag auf Abweisung dem Zwangs- massnahmengericht des Kantons Aargau zur Beurteilung. 2.3. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau teilte mit Verfügung vom 10. Mai 2023 mit, dass vorgesehen sei, über den Antrag auf Abwei- sung des Haftentlassungsgesuchs zusammen mit dem pendenten Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft vom 5. Mai 2023 zu entscheiden. -3- 2.4. Mit Verfügung vom 22. Mai 2023 vereinigte das Zwangsmassnahmenge- richt des Kantons Aargau die Verfahren betreffend Abweisung des Haftent- lassungsgesuchs bzw. Verlängerung der Untersuchungshaft. Das Haftent- lassungsgesuch von A. wies es ab und verlängerte die Untersuchungshaft um zwei Monate bis zum 11. Juli 2023. 3. 3.1. A. erhob mit Eingabe vom 6. Juni 2023 Beschwerde gegen diese ihm am 30. Mai 2022 zugestellte Verfügung mit dem Antrag auf deren Aufhebung, Abweisung des Antrags auf Verlängerung der Untersuchungshaft und Gut- heissung seines Haftentlassungsgesuchs. Weiter beantragte er seine un- verzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft. 3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau teilte mit Eingabe vom 13. Juni 2023 mit, unter Hinweis auf die Begründung des angefochte- nen Entscheids auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde zu verzichten. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragte mit Beschwer- deantwort vom 13. Juni 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kos- tenfolgen. 3.4. Mit Eingabe vom 6. Juni 2023 (recte: 15. Juni 2023) verzichtete der Be- schwerdeführer auf eine Stellungnahme. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Als verhaftete Person ist der Beschwerdeführer berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 22. Mai 2023 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 Satz 1 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine frist- (Art. 396 Abs. 1 StPO) und formgerecht (Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene und von einem aktuellen Rechtsschutzin- teresse (Art. 382 Abs. 1 StPO) getragene Beschwerde ist einzutreten. 2. Grundsätzlich bleibt eine beschuldigte Person in Freiheit. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend ver- dächtig ist (Tatverdacht) und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht -4- (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusionsgefahr; lit. b), oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer er- heblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Wiederholungsgefahr; lit. c). Haft ist ferner zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr; Art. 221 Abs. 2 StPO). Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Untersuchungshaft darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). 3. 3.1. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts (Art. 221 Abs. 1 In- gress StPO) ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine er- schöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweiser- gebnisse vorzunehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Betei- ligung der beschuldigten Person daran vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen be- jahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkre- ten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erhebli- cher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweis- verfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (BGE 143 IV 316 E. 3.1 mit Hinweisen). 3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejahte ab seiner Verfügung vom 11. November 2022 betreffend Anordnung von Untersu- chungshaft (E. 4.1) den von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg geltend gemachten dringenden Tatverdacht auf qualifizierte Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG bzw. ab seiner Verfügung vom 11. Ja- nuar 2023 betreffend Haftverlängerung (E. 3.1; ebenso in der folgenden Verfügung vom 12. April 2023 E. 3.3) auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. -5- 3.3. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des Tatverdachts der qua- lifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG bzw. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. Die DNA- Spur auf dem Verpackungsmaterial lasse sich auch anders erklären. Zu- dem habe der Mitbeschuldigte angegeben, dass er (der Beschwerdeführer) beim Verpacken nicht geholfen habe. Er habe keine Herrschaftsmacht und keinen Herrschaftswillen bezüglich der vorgefundenen Betäubungsmittel gehabt, weshalb auch betreffend den Besitz einer qualifizierten Menge von Betäubungsmitteln kein ausreichender dringender Tatverdacht vorliege (Beschwerde S. 3 ff.). 3.4. Mit seinen Einwänden ist der Beschwerdeführer nicht zu hören. Eine Straf- tat muss für die Anordnung bzw. die Aufrechterhaltung von Untersuchungs- haft nicht bewiesen sein. Es genügt der Nachweis von Verdachtsmomen- ten, wonach das Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fragli- chen Tatbestandselemente erfüllen könnte (vgl. dazu E. 3.1 oben). Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau führte in der angefochte- nen Verfügung zutreffend aus, dass aufgrund der Intensität der vorbeste- henden konkreten Verdachtsgründe der dringende Tatverdacht weiterhin zu bejahen sei. In den bisherigen Haftverlängerungsverfahren wurde dieser Tatverdacht auf eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz – soweit ersichtlich – nicht mit Beschwerde angefochten. In Bezug auf den Besitz von Betäubungsmitteln kann insofern auf die bisheri- gen Ausführungen in den Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau sowie den Entscheid der Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts vom 11. November 2022 verwiesen werden. Letz- tere führte in ihrem Entscheid in Erwägung 3.6 aus, dass die Drogen bzw. das mit Drogen in Zusammenhang stehende Material ausreichend sichtbar im Hotelzimmer habe sichergestellt werden können, weshalb unglaubhaft sei, wenn der Beschwerdeführer behaupte, davon nichts gewusst oder wahrgenommen zu haben. Dies gilt nach wie vor und der Beschwerdefüh- rer kann sich nicht damit entlasten, nur zufällig Verpackungsmaterial in den Fingern gehalten zu haben bzw. keine Herrschaftsmöglichkeit und keinen Herrschaftswillen über die Drogen gehabt zu haben. Wenn er in der Kon- frontationseinvernahme – auf die Frage (Nr. 78), was er dazu sage, dass B. angegeben habe, dass er (der Beschwerdeführer) dessen Arbeit über- nehmen solle – angab, seine Schwester kontaktiert und nach einem ande- ren Job gefragt zu haben, nachdem er die Drogen im Becher gesehen habe, muss dies als Schutzbehauptung gewertet werden und hat er damit nicht zum Ausdruck gebracht, mit den Drogen nichts zu tun haben zu wol- len. Es ist vielmehr der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beizu- pflichten, wenn sie in ihrem Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsge- suchs (S. 2) ausführt, dass bei Beteiligung am Betäubungsmittelhandel in- nerhalb strukturierter Organisationen nicht davon ausgegangen werden -6- kann, dass involvierte Personen wie vorliegend der Beschwerdeführer nach Einführung in die Struktur und Kenntnis über Lagerungsort und Ver- packung der Betäubungsmittel ohne Weiteres entscheiden könnten, einen bereits angetretenen Job nicht weiterzuführen. In Anbetracht der drohen- den Haftentlassung wurden sodann erneute Einvernahmen mit dem Be- schwerdeführer sowie dem Mitbeschuldigten B. durchgeführt. Zwar gab B. an, dass er nicht für den Beschwerdeführer sprechen könne und es diesem überlassen sei, was er sagen möchte. Nichtsdestotrotz bestätigte B., dass der Beschwerdeführer bei zwei bis drei Betäubungsmittelübergaben anwe- send gewesen und so den Empfängern vorgestellt worden sei (vgl. Einver- nahme von B. vom 4. Mai 2023, S. 8 f., Beilage 2 zum Haftverlängerungs- antrag der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 5. Mai 2023). Der Beschwerdeführer hätte ihn ersetzen sollen (vgl. Einvernahme von B. vom 5. Dezember 2022, S. 10 ff., Beilage 4 zum Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 4. Januar 2023). Der Beschwerdeführer habe das Gleiche gemacht wie er (vgl. Einvernahme von B. vom 5. Dezember 2022, S. 11, Beilage 4 zum Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 4. Januar 2023). Auch der Beschwerdeführer bestätigte, bei den Auslieferungen anwesend gewesen zu sein (vgl. Beschwerde S. 7 oben). Sodann bestätigte B., dem Beschwerdeführer das Verpacken der Betäubungsmittel gezeigt zu haben (vgl. Konfrontationseinvernahme vom 4. Januar 2023, S. 9, Beilage 5 zum Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 4. Januar 2023). B. wich zwar auf die Frage, ob der Beschwerdeführer das Kokain selbst verpackt habe, aus (vgl. Einvernahme von B. vom 4. Mai 2023, S. 6, Beilage 2 zum Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 5. Mai 2023), allerdings wurde auf den Kno- ten der Säcke der Betäubungsmittel die DNA des Beschwerdeführers ge- funden (vgl. IPAS-Meldung vom 10. November 2022, Beilage 1 zum Haft- verlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 4. Januar 2023), sodass ein Mitwirken beim Verpacken als erstellt gelten darf. Zu berücksichtigen ist ferner, dass bei der Anhaltung der beiden Be- schuldigten durch die Polizei die Betäubungsmittel auf der Beifahrerseite des Fahrzeugs gefunden wurden, was die Beteuerungen des Beschwerde- führers, nichts mit dem Drogenhandel zu tun gehabt zu haben, als unglaub- haft erscheinen lässt. Gleiches gilt im Übrigen für die Behauptung des Be- schwerdeführers, er sei als Tourist in der Schweiz und habe insbesondere das Fussballstadion in Basel besichtigen wollen. Dass er sich hierbei von einer ihm zuvor unbekannten und durch seine Schwester vermittelte Per- son begleiten lässt, in den ersten Tagen des Aufenthalts aber lediglich Bars besucht haben will, lässt offensichtlich an den Darstellungen des Be- schwerdeführers zu den Gründen für seinen Aufenthalt in der Schweiz zweifeln. -7- Aufgrund der gegebenen aktenkundigen Beweismittel ist mit dem Zwangs- massnahmengericht des Kantons Aargau festzuhalten, dass eine Verurtei- lung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz nach wie vor als wahrscheinlich erscheint (vgl. BGE 143 IV 316 E. 3.2 m.w.H.). Die genaue Rolle des Beschwerdeführers und seiner Schwester sowie die Lieferwege und -ketten konnten bis anhin jedoch infolge des Aus- sageverhaltens des Beschwerdeführers und von B. sowie mangels erheb- licher Erkenntnisse aufgrund der Auswertung des Mobiltelefons des Be- schwerdeführers (vgl. dazu Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwalt- schaft Rheinfelden-Laufenburg vom 3. April 2023 S. 3; einen polizeilichen Ermittlungsbericht dazu hat der Beschwerdeführer offenbar noch nicht er- halten, vgl. Beschwerde S. 6) nicht geklärt werden. Insofern sind die Unter- suchungen noch nicht abgeschlossen und muss das Triage- und Entsiege- lungsverfahren betreffend das Mobiltelefon von B. abgewartet werden. 3.5. Zusammenfassend hat das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aar- gau zu Recht einen dringenden Tatverdacht der qualifizierten Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG bejaht. 4. 4.1. Hinsichtlich des besonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr führte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau in seiner Verfügung vom 22. Mai 2023 aus, dass dieser unbestrittenermassen weiterhin vorliege (E. 3.3 a.E.). Der Beschwerdeführer bringt zur Fluchtgefahr, welche auf- grund des Lebensmittelpunktes des Beschwerdeführers in Albanien und seiner fehlenden Verbindungen zur Schweiz bejaht worden war (vgl. Ver- fügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 14. Ok- tober 2022 E. 4.2 bzw. Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts vom 11. November 2022 E. 4.2), mit Beschwerde nichts vor. Er vermag somit auch nicht neue, bis anhin unbekannte Umstände, die geeignet wären, die bisher bejahte Fluchtgefahr in einem anderen Licht er- scheinen zu lassen, zu nennen, weshalb die Ausführungen des Zwangs- massnahmengerichts des Kantons Aargau zur Fluchtgefahr nach wie vor als richtig bzw. aktuell erscheinen. Mit Verweis darauf ist der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr nach wie vor zu bejahen. 4.2. Bei Vorliegen eines besonderen Haftgrunds erübrigt sich die Prüfung wei- terer besonderer Haftgründe. -8- 5. 5.1. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass er selbst bei einer Ver- urteilung nach Art. 19 Abs. 1 BetmG – es dürfte sich lediglich um das An- stalten-Treffen handeln – nicht mit einer längeren Freiheitsstrafe als der bereits ausgestandenen Untersuchungshaft rechnen müsste bzw. seiner Auffassung nach bereits Überhaft vorliege. Nebst der drohenden Überhaft sei zu berücksichtigen, dass die Strafuntersuchung grundsätzlich abge- schlossen sei. Es seien somit keine Beweiserhebungen o.ä. mehr ausste- hend, bei denen seine Anwesenheit erforderlich wäre. Selbst wenn er flüch- ten würde, könnte das Verfahren mittels Abwesenheitsverfahren ordentlich abgeschlossen werden, da er die zu erwartende Strafe bereits abgesessen habe. Würde eine höhere Strafe ausgesprochen, sei mit einem bedingten Vollzug zu rechnen. Die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft sei nicht verhältnismässig. Schliesslich sei die geltend gemachte Verletzung des Be- schleunigungsgebots nicht gehört bzw. nicht im Rahmen der Verhältnis- mässigkeitsprüfung berücksichtigt worden. Wären die Mobiltelefonauswer- tungen rechtzeitig durchgeführt worden, hätten seine Ausführungen bereits früher verifiziert und das Verfahren gegen ihn zum Abschluss gebracht wer- den können, womit auch die Untersuchungshaft kürzer ausgefallen wäre (Beschwerde S. 10 f., bezüglich Verletzung des Beschleunigungsgebots mit Verweis auf seine Stellungnahme vom 12. Mai 2023 zum Haftverlänge- rungsantrag der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 5. Mai 2023). 5.2. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafpro- zessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer ange- messenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheits- entziehenden Sanktion übersteigt (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prü- fung der Verhältnismässigkeit ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange er- strecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechts- kräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentzie- henden Sanktion rückt (Urteil des Bundesgerichts 1B_461/2018 vom 30. Oktober 2018 E. 4.2). 5.3. Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen An- spruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Haftsachen müssen gestützt auf Art. 31 Abs. 3-4 BV, Art. 5 Abs. 3-4 EMRK und Art. 5 Abs. 2 StPO mit be- sonderer Beschleunigung behandelt werden. Bei der Beurteilung, ob das -9- besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt wurde, sind die konkreten Umstände des Einzelfalles massgeblich. Zu berücksichtigen ist insbesondere die Komplexität des Falles und das Verhalten des Betroffe- nen bzw. seines Anwalts (Urteil des Bundesgerichts 1B_434/2021 vom 14. September 2021 E. 3.2, nicht publ. in BGE 148 I 116, m.H.; BGE 117 Ia 372 E. 3). 5.4. Die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau vorgenommene einstweilige Verlängerung der Untersuchungshaft um zwei Monate bis zum 11. Juli 2023 ist angesichts der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (vgl. zum dringenden Tatverdacht oben, E. 3.4) nicht unver- hältnismässig. Am 11. Juli 2023 würde sich der Freiheitsentzug des Be- schwerdeführers erst auf neun Monate und damit auf drei Viertel der Min- deststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG belaufen. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg geht von einer mehrjährigen unbedingten Freiheitsstrafe aus (vgl. ihr Verlängerungsan- trag vom 5. Mai 2023 S. 7). Es besteht somit noch keine Gefahr der Über- haft. Wie es sich mit einer allfälligen weiteren Haftverlängerung verhalten würde – die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führte in ihrem Haftverlängerungsantrag vom 5. Mai 2023 (S. 6) aus, gemäss Auskunft des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau dauerten das Triage- und weitere Entsiegelungsverfahren schätzungsweise zwei bis drei Monate und der Abschluss der Strafuntersuchung sowie die anschliessende Ankla- geerhebung könnten voraussichtlich erst in sechs bis sieben Monaten er- folgen –, muss im vorliegenden Verfahren nicht beantwortet werden. Nicht ersichtlich ist sodann angesichts des (aufgrund der gegebenen Be- weislage gegebenen und) dargelegten dringenden Tatverdachts der quali- fizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, dass eine frühere Mobiltelefonauswertung die Ausführungen des Beschwerdeführers hätten verifizieren und zu einer kürzeren Untersuchungshaft führen kön- nen. Aus der Tatsache, dass die Beweise bis dato gegen ihn sprechen, kann schliesslich nicht auf eine Verschleppung von Beweiserhebungen ge- schlossen werden. Wie von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg in ihrem Haftverlängerungsgesuch vom 5. Mai 2023 ausgeführt, hat sie die ihr möglichen Schritte unternommen, um das Verfahren möglichst rasch voranzutreiben (vgl. S. 6). Eine Verletzung des Beschleunigungsge- bots ist – soweit eine solche überhaupt im Haftprüfungsverfahren zu prüfen ist – nicht ersichtlich. 6. Zusammenfassend ergibt es sich somit, dass die gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft um einstweilen zwei Monate bis zum 11. Juli 2023 - 10 - bzw. gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs gerichtete Be- schwerde abzuweisen ist. 7. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers ist am Ende des Ver- fahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 67.00, zusammen Fr. 1'067.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 11 - Aarau, 21. Juni 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Groebli Arioli