2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie den Auslagen von Fr. 105.00, insgesamt Fr. 1'305.00.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der von ihr geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet, so dass sie der Obergerichtskasse noch Fr. 305.00 zu bezahlen hat. - 24 - 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'929.00 (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)