Die Verteidigerin der Beschuldigten hat keine Kostennote eingereicht. Für das Aktenstudium, die Instruktion und das Verfassen der rund zehnseitigen Beschwerdeantwort der Beschuldigten sowie der knapp zehnseitigen Stellungnahme vom 27. September 2023 erscheint ein zeitlicher Aufwand von insgesamt 12 Stunden angemessen. Dieser ist mit dem Regelansatz von Fr. 220.00 pro Stunde zu entschädigen (§ 9 Abs. 2bis Satz 1 AnwT). Unter zusätzlicher Berücksichtigung einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 7.7 % (§ 9 Abs. 2bis Satz 2 AnwT) beläuft sich die angemessene Entschädigung der Beschuldigten auf gerundet Fr. 2'929.00 (= Fr. 220.00 x 12 x 1.03 x 1.077).