Bei den der Beschuldigten vorgeworfenen Tatbeständen – schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB und schwere fahrlässige Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB – handelt es sich um Offizialdelikte. Folglich ist die Beschuldigte für das vorliegende Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen. 3.2.2. In Strafsachen bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes (§ 9 Abs. 1 AnwT). Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 220.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 250.00 erhöht werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT).