Hinweise auf eine Sorgfaltspflichtsverletzung der Beschuldigten hinsichtlich der Nachversorgung liegen zusammenfassend nicht vor. 2.5. Eine Strafbarkeit nach Art. 122 oder 125 StGB ist damit nicht ersichtlich. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hat die Strafsache gegen die Beschuldigte folglich zu Recht gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand genommen. Die Beschwerde ist deshalb – ohne dass die weiteren Tatbestandselemente noch geprüft werden müssten – abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.