an die Radiologie, Beilage 1 zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 27. September 2023). Dass es nach der Operation von C._____ im J._____ [Spital] keine Kapazitäten auf der neonatologischen Intensivstation gab und deshalb zwecks Operation eine Verlegung nach E._____ [Spital] erfolgte, weist genau so wenig auf eine Sorgfaltspflichtsverletzung der Beschuldigten hin wie eine allenfalls nicht ideal erfolgte Kommunikation zwischen den Parteien (vgl. Privatgutachten S. 13).